Wenn Behinderte erben

 

„Wer erbt, hat eine Sorge mehr, als vorher“

                    (Adam Merschbacher)

Behindert! Wie kann ich helfen?Behinderte können arm oder reich sein und unterscheiden sich durch ihre finanzielle Situation natürlich nicht von der restlichen Gesellschaft (GG Art. 14). Probleme treten jedoch dann auf, wenn zuvor Sozialhilfe bezogen wurde. Hier greift der Grundsatz der Nachrangigkeit (Subsidaritätsprinzip) der in § 2, Abs. 1 SGB XII geregelt ist:

„Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.“

Bzw. § 9 Abs. 1 SGBII: „Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.“

Nimmt man keine Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch, gelten die gleichen Erbfolgeregelungen, wie sie das BGB vorsieht.

Wir wissen alle, wie schon erwähnt, dass wir zwangsläufig sterben werden. Damit sich die Menschen, die zurückbleiben und die man liebt, nach dem Tod des „Erblassers“ nicht streiten, ist es sinnvoll seinen Willen durch ein Testament zu gestalten.

Wesentlicher Bestandteil der Gesetzgebung in Deutschland zu erbrechtlichen Fragen ist die Testierfreiheit. Aus § 1937 BGB lässt sich entnehmen, dass jeder Staatsbürger das Recht hat, eine Erbeinsetzung per Verfügung von Todes wegen vorzunehmen. Somit kann man durch ein Testament oder einen Erbvertrag zu Lebzeiten frei bestimmen, welche Personen nach dem eigenen Ableben am Nachlass und dem, was es zu vererben gilt beteiligt werden sollen. Die Rechtsprechung zur Erbschaft hält demnach vielfältige Möglichkeiten und Optionen für künftige Erblasser im Vorfeld bereit. In der Praxis bleiben diese allerdings oftmals ungenutzt, denn die Mehrheit der Bevölkerung verzichtet mehr oder weniger bewusst auf eine Verfügung von Todes wegen. In nur einem Teil aller Erbfälle kommt demnach ein Testament zum Einsatz, weil ein Großteil der Verstorbenen zu Lebzeiten schlichtweg nicht vorgesorgt hat. Die Gründe hierfür können überaus vielfältig sein. Viele Menschen befassen sich einfach nicht mit dem Thema erben und halten eine persönliche Nachlassvorsorge oder eine bewusste Nachlassplanung mitunter für überflüssig. Unabhängig davon, aus welchem Grund keine Verfügung von Todes wegen vorliegt, muss die Erbfolge in diesen Fällen natürlich auf andere Art und Weise geregelt werden. Zu diesem Zweck existiert eine Erbfolgeregelung per Gesetz, die sogenannte gesetzliche Erbfolge.

  • Nach dem Gesetz erben dann die engsten Verwandten, Kinder und Enkel (1. Ordnung). Dann Eltern und Geschwister (2. Ordnung) und schließlich Großeltern sowie Onkel und Tanten (3. Ordnung).
  • Solange ein Verwandter der ersten Ordnung lebt, erben Verwandte der zweiten Ordnung nicht. Entsprechendes gilt für weiter entfernte Verwandte.
  • Lebt ein Kind oder ein Elternteil noch, sind deren Nachkommen von der Erbschaft ausgeschlossen (Repräsentation).
  • Ist ein an sich Erbberechtigter bereits verstorben, erben dessen Kinder (Eintrittsrecht).
  • Ehegatten erben in der Regel neben den Kindern die Hälfte des Nachlasses.
banner

p_regular

p_regular

p_regular

p_regular

p_regular

p_regular

p_regular

p_regular

p_regular

p_regular

p_regular

p_regular

p_regular

p_regular

p_regular

p_regular

p_regular

p_regular

p_regular

p_regular

p_regular

p_regular

p_regular

p_regular

p_regular

p_regular

p_regular

p_regular

p_regular

p_regular

p_regular

p_regular

p_regular

p_regular

Foto 2012 klein
hier könnte Ihre Werbung stehen

Flucht- und Rettungswege

Mia-Bayern_groß

Brandschutzfibel_2. Auflage

Sicherheitsanalyse für Gewerbe

Rauchwarnmelder

Schafkopf_die_hohe_Kunsr_groß

Sicherheitsfibel 2.Auflage

Sicherheitsanalyse für Haushalte

Schulden

Schafkopf das anspruchsvolle Kartenspiel_Vorderseite1

Brandschutz