„Wer erbt, hat eine Sorge mehr, als vorher“
(Adam Merschbacher)
Behinderte können arm oder reich sein und unterscheiden sich durch ihre finanzielle Situation natürlich nicht von der restlichen Gesellschaft (GG Art. 14). Probleme treten jedoch dann auf, wenn zuvor Sozialhilfe bezogen wurde. Hier greift der Grundsatz der Nachrangigkeit (Subsidaritätsprinzip) der in § 2, Abs. 1 SGB XII geregelt ist:
„Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.“
Bzw. § 9 Abs. 1 SGBII: „Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.“
Nimmt man keine Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch, gelten die gleichen Erbfolgeregelungen, wie sie das BGB vorsieht.
Wir wissen alle, wie schon erwähnt, dass wir zwangsläufig sterben werden. Damit sich die Menschen, die zurückbleiben und die man liebt, nach dem Tod des „Erblassers“ nicht streiten, ist es sinnvoll seinen Willen durch ein Testament zu gestalten.
Wesentlicher Bestandteil der Gesetzgebung in Deutschland zu erbrechtlichen Fragen ist die Testierfreiheit. Aus § 1937 BGB lässt sich entnehmen, dass jeder Staatsbürger das Recht hat, eine Erbeinsetzung per Verfügung von Todes wegen vorzunehmen. Somit kann man durch ein Testament oder einen Erbvertrag zu Lebzeiten frei bestimmen, welche Personen nach dem eigenen Ableben am Nachlass und dem, was es zu vererben gilt beteiligt werden sollen. Die Rechtsprechung zur Erbschaft hält demnach vielfältige Möglichkeiten und Optionen für künftige Erblasser im Vorfeld bereit. In der Praxis bleiben diese allerdings oftmals ungenutzt, denn die Mehrheit der Bevölkerung verzichtet mehr oder weniger bewusst auf eine Verfügung von Todes wegen. In nur einem Teil aller Erbfälle kommt demnach ein Testament zum Einsatz, weil ein Großteil der Verstorbenen zu Lebzeiten schlichtweg nicht vorgesorgt hat. Die Gründe hierfür können überaus vielfältig sein. Viele Menschen befassen sich einfach nicht mit dem Thema erben und halten eine persönliche Nachlassvorsorge oder eine bewusste Nachlassplanung mitunter für überflüssig. Unabhängig davon, aus welchem Grund keine Verfügung von Todes wegen vorliegt, muss die Erbfolge in diesen Fällen natürlich auf andere Art und Weise geregelt werden. Zu diesem Zweck existiert eine Erbfolgeregelung per Gesetz, die sogenannte gesetzliche Erbfolge.