Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (§§ 53ff, SGB XII)
Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen ist eine spezielle Unterstützungsmaßnahme der Sozialhilfe.
Ihre Aufgabe ist es
● eine drohende Behinderung abzuwenden
● bei einer bereits eingetretenen Behinderung die Folgen zu beseitigen oder zu mildern
● Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern, indem ihnen die Ausübung einer angemessenen beruflichen Tätigkeit und die Unabhängigkeit von Pflege ermöglicht wird
Leistungsberechtigt ist, wer aufgrund einer gesundheitlichen Störung nicht nur vorübergehend, d.h. länger als 6 Monate, wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist oder von einer solchen Behinderung bedroht ist. Eine Person gilt als wesentlich behindert, wenn
● sie körperlich wesentlich behindert ist, d.h. ihre Bewegungsfähigkeit ist eingeschränkt, sie ist blind oder sehbehindert, gehörlos, stumm, taubstumm oder seelentaub
● oder
● sie geistig wesentlich behindert ist, d.h. wegen einer geistigen Schwäche kann sie am Leben in der Gemeinschaft nur eingeschränkt teilhaben
● oder
● sie seelisch wesentlich behindert ist, d.h. ihre Teilhabefähigkeit ist eingeschränkt, z.B. aufgrund einer körperlich nicht begründbaren Psychose, einer seelischen Störung, Suchtkrankheit, Neurose oder Persönlichkeitsstörung
Nicht leistungsberechtigt sind Personen, die ausschließlich
● lernbehindert,
● legasthenisch oder arithm asthenisch,
● erziehungsschwierig,
● krank und pflegebedürftig oder
● sozial gefährlich sind.
Liegt eine nicht wesentliche Behinderung vor, wird nur in absoluten Ausnahmefällen Eingliederungshilfe geleistet. Dies liegt im Ermessen des Sozialamts.
Voraussetzungen sind:
● die Person muss leistungsberechtigt sein.
● es besteht die Aussicht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
● die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen ist eine nachrangige Leistung, d.h. sie wird vom Sozialamt nur erbracht, wenn kein vorrangiger Leistungsträger wie die Krankenversicherung, Rentenversicherung oder die Agentur für Arbeit diese Hilfe erbringt. Auch privatrechtliche Versicherungsleistungen oder Schadensersatzansprüche haben Vorrang vor der Eingliederungshilfe.
● Eingliederungshilfe wird geleistet, sofern es den Betroffenen, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern bzw. – wenn sie minderjährig und unverheiratet sind – ihren Eltern oder einem Elternteil, nicht zuzumuten ist, die nötigen Mittel aufzubringen (siehe auch: Einsatz des Einkommens und Vermögens bei der Sozialhilfe).