Hilfsmittel für ein
„Hilfsmittel sind Produkte und Gegenstände, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen“.
(www.g-ba.de„Gemeinsamer Bundesausschuss“)
Anspruch auf ein Hilfsmittel haben alle Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung. Ziel dabei ist es, eine dauerhafte Pflegebedürftigkeit und/oder eine dauerhafte Behinderung zu vermeiden. Sozusagen als Vorstufe ehe eine Pflegeversicherung zu- ständig wird.
Der Leistungsumfang bei Privat-Krankenversicherten richtet sich nach der individuellen Vereinbarung. In diesem Rahmen müssen die Kosten meist von den Versicherten vorab bezahlt werden, was von der Privat-Krankenversicherung allerdings erstattet wird.
Langfristiger Heilmittelbedarf und besonderer Verordnungsbedarf (KBV): [https://www.kvsa.de/praxis/verordnungsmanagement/heilmittel/traegerseite_heilmi ttel/kbv_diagnoseliste_langfristiger_heilmittelbedarf.html]
Hilfsmittelverzeichnis (GKV):
[https://www.kvsa.de/praxis/verordnungsmanagement/heilmittel/traegerseite_heilmi ttel/kbv_diagnoseliste_langfristiger_heilmittelbedarf.html]
Liegt eine anerkannte Pflegestufe mit einem Mindest-Pflegerad 1 vor und erfolgt die Pflege zu Hause, in einer betreuten Wohnanlage oder einer entsprechenden Wohngemeinschaft, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten.
Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, den pflegebedürftigen Menschen durch die zu genehmigenden Pflegehilfsmittel eine Linderung der Beschwerden und ein selbständigeres Leben zu ermöglichen. Aber auch dadurch eine Pflegeerleichterung für die Pflegeperson zu erreichen, da viele Handgriffe für die Pflegeperson nicht ohne Folgen bleiben und Gelenkentzündungen, Muskelzerrungen und Überdehnungen die Folge sind.
Wenn ein Hilfsmittel benötigt wird, muss der behandelnde Arzt ein Rezept ausstellen. Auf dem Rezept muss das benötigte Hilfsmittel exakt beschrieben werden und die speziell erforderliche Funktion. Sofern die Hilfsmittelnummer bekannt ist sollte sie auch auf dem Rezept stehen, ist aber nicht zwingend erforderlich. Wichtig ist, dass der Arzt in einigen Sätzen die Notwendigkeit der Verordnung näher begründet und gege- benenfalls die erforderliche Funktionseinschränkung beschreibt.
Danach wendet man sich an ein Sanitätshaus bzw. ein Reha-Fachgeschäft. Das Sanitätshaus wählt aus dem Hilfsmittelkatalog der gesetzlichen Krankenkassen mit einer Hilfsmittelnummer das entsprechende Hilfsmittel aus und legt dieses der Krankenkasse zusammen mit dem Rezept des Arztes zur Entscheidung vor.
Die Krankenkassen sind übrigens gesetzlich verpflichtet, den Versicherten möglichst gebrauchte technische Hilfsmittel, die zum Wiedereinsatz instandgesetzt und desinfiziert wurden, leihweise durch den jeweiligen Vertragspartner zu überlassen. Man hat also keinen Anspruch auf ein Neugerät.
Die Krankenkasse bewilligt das Hilfsmittel und teilt dies dem Sanitätshaus oder dem Leistungserbringer der Krankenkasse mit. Bei größeren Investitionen oder Diskrepanzen über die Notwenigkeit des Hilfsmittels leitet die Krankenkasse den Vorgang an den medizinischen Dienst (MDK) zur Stellungnahme und dessen Empfehlung weiter. An das Ergebnis ist die Krankenkasse jedoch nicht gebunden, entscheidet aber meist nach der MDK-Empfehlung.
Für privat Krankenversicherte muss das von der Versicherung bewilligte Hilfsmittel im Sanitätshaus/Reha-Fachgeschäft gekauft und die Rechnung später zur Erstattung bei der Versicherung eingereicht werden.
Menschen ohne Mitgliedschaft in einer Krankenkasse/Pflegekasse (z. B. Obdachlose), können beim Sozialamt einen Antrag auf Kostenübernahme für ein Hilfsmittel stellen. Wer noch im Arbeitsleben steht und ein Hilfsmittel für die Arbeit benötigt, wird sich meist an die Rentenversicherung, Arbeitsagentur oder das Integrationsamt wenden, da in diesem Fall nicht die Krankenkasse zuständig ist.
Die Krankenkasse hat aber auch die Möglichkeit durch eine Einzelfallentscheidung die Kosten für ein Hilfsmittel zu übernehmen, sofern es nicht im Hilfsmittelkatalog aufgeführt ist. In diesem Fall muss allerdings eine ausführliche und aussagefähige Begründung der ärztlichen Verordnung erfolgen. Dabei muss deutlich gemacht werden, dass nur und gerade dieses Hilfsmittel unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls das einzig Geeignete ist. Es muss herausgestellt werden, dass der Patient mit diesem Hilfsmittel seine Selbständigkeit erhöhen und seine Abhängigkeit von fremder Hilfe reduzieren kann.
Theoretisch ist die Beantragung von Pflegehilfsmitteln von gesetzlich und privat Versicherten bei der Pflegeversicherung auch ohne Rezept möglich
Eine Stellungnahme des Arztes ist dennoch besser und ratsam. Eine ärztliche Verordnung wird in der Regel die Bewilligung deutlich beschleunigen.