Blindengeld
Blinde Menschen erhalten, unabhängig von ihrem Einkommen, ihrem Vermögen und ihrer individuellen Bedürftigkeit, Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen. Dadurch sollen Mehraufwendungen ausgeglichen werden, die Betroffene aufgrund ihrer Blindheit haben.
Voraussetzungen
● gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
und
● vollständiger Verlust des Augenlichts
oder
● die Gesamtsehstärke beträgt nicht mehr als ein Fünfzigstel (2 %)
oder
● dem gleichzusetzende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens, wie z. B. Gesichtsfeldeinschränkungen oder Nachtblindheit
In einigen Bundesländern erhalten auch hochgradig Sehbehinderte – Personen, die auf dem besseren Auge nur noch ein Sehvermögen von maximal einem Zwanzigstel (5%) haben – ein entsprechend geringeres Blindengeld.
Keinen Anspruch auf Blindengeld haben:
● Betroffene, die andere Entschädigungen beziehen, z.B. Leistungen für Kriegsopfer oder Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
● Asylbewerber
● je nach Bundesland, blinde Menschen die stationär in einem Heim untergebracht sind, die eine Gefängnisstrafe verbüßen oder die gleichzeitig Gehörlosengeld erhalten
Das Blindengeld wird je nach Bundesland in unterschiedlicher monatlicher Höhe gewährt. Teilweise erhalten taubblinde Personen ein zusätzliches Blindengeld.
Leistungen der Pflegeversicherung für häusliche Pflege sowie Leistungen wegen einer Pflegebedürftigkeit werden zum Teil auf das Blindengeld angerechnet. Welcher Prozentsatz angerechnet wird, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden und zum Teil abhängig vom Pflegegrad und liegt zwischen 25 % und 70 %.
In der Regel wird das Blindengeld beim Versorgungsamt beantragt.