Krankengeld


„Gott hat niemals eine Krankheit entstehen lassen, für die er nicht auch eine Arznei geschaffen hat.“

(Paracelsus)

Behindert! Wie kann ich helfen?Behindert oder krank? Der Begriff „Behinderung“ ist ein Zustand, dessen Grad bewertet werden kann. Krankheit ist eine meist vorübergehende, medizinisch behandelbare Erscheinung. Ein Behinderter kann auch krank sein. Ein Kranker ist nur in sehr seltenen Fällen auch behindert.

Behinderte oder Nichtbehinderte Arbeitnehmer, die Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) und pflichtversichert sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) erhalten in der Regel Krankengeld, wenn sie länger als sechs Wochen, in denen der Arbeitgeber den Lohn fortzahlt, wegen derselben Erkrankung krankgeschrieben sind und der Arbeitgeber danach keinen Lohn mehr zahlt.

Dabei gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen, die man zumindest kennen sollte.

    ● Die Krankheit muss durch einen Arzt festgestellt und durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bestätigt, innerhalb einer Woche an die Krankenkasse gesandt werden. Ansonsten zahlt die Krankenkasse nicht. Der Anspruch auf Krankengeld ruht (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Sende den einen Durchschlag der AU an Deine Krankenkasse. Den anderen Durchschlag schicke an Deinen Arbeitgeber, bzw an die Arbeitsagentur, sofern Du ALG II erhältst.

    ● Neu eingestellte Arbeitnehmer haben in den ersten vier Wochen der Beschäftigung noch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Statt- dessen gibt es in der Regel Krankengeld von der Krankenkasse.

    ● Das Krankengeld beträgt, vom letzten Gehalt, 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent vom Netto-Gehalt.

    ● Das Krankengeld aufgrund der gleichen Krankheit wird bis maximal 78 Wochen gezahlt.

    ● Arbeitslose (ALG I) senden die AU an die Arbeitsagentur, statt an den Arbeitgeber.

    ● Ob Du zuhause die Krankheit auskurierst, im Krankenhaus liegst oder in einer REHA-Einrichtung behandelt wirst, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist das ärztliche Attest (AU)

    ● Keinen Anspruch auf Krankengeld haben Ehegatten und Kinder, die in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert sind. Das gilt auch für pflichtversicherte Praktikanten, Studenten und Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II). Wer ALG II bezieht, erhält weiterhin die Grundsicherung.

Was ist bei der Krankschreibung zu beachten?

Der Anspruch auf Krankengeld beginnt mit dem Tag, an dem Dein Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Um Deinen Anspruch auf Krankengeld zu erhalten, muss Dein Arzt Dich ohne Unterbrechung erneut krankschreiben und zwar spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit. Samstage gelten in dem Zusammenhang nicht als Werktage.

Endet Deine Krankschreibung zum Beispiel an einem Dienstag, musst Du spätestens am darauffolgenden Mittwoch erneut zum Arzt gehen. Sonst entsteht eine Anspruchslücke, und die Krankenkasse kann die Zahlung einstellen.

Die Krankschreibungen müssen sich aber nicht mehr wie früher überlappen. Diese Verbesserung für die Patienten durch das Versorgungsstärkungsgesetz gilt seit dem 1. Januar 2016. Dadurch sollen künftig weniger Menschen ihren Anspruch auf Krankengeld wegen formaler Fehler verlieren. Achtung: Dein Arzt kann Dich nicht rückwirkend krankschreiben.

Bei manchen Krankheiten kann man das Ende nur schwer vorhersagen. Auf der Ar- beitsunfähigkeitsbescheinigung befindet sich ein Feld, in das der Arzt eintragen muss, wie lange Du voraussichtlich arbeitsunfähig sein wirst. Der Arzt kann auch „bis auf Weiteres“ eintragen. Die Krankschreibung erfolgt meist für längstens 2 Wochen, kann aber bei schwereren Erkrankungen 4 Wochen betragen. Steht auf der Krankschreibung

„bis auf Weiteres“ darf die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld nicht einfach einstellen, wie das Bundessozialgericht entschieden hat (BSG, Urteil vom 10. Mai 2012, Az. B 1 KR 20/11 R und LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. April 2015, Az. L5 KR 254/14), da es keine gesetzliche Regel, wonach krankenversicherte in regelmäßigen Abständen erneuerte Bescheinigungen vorlegen müssen.

Nach sechs Wochen sendet die Krankenkasse automatisch einen Vordruck für Deine Verdienstbescheinigung an Deinen Arbeitgeber. Der ist verpflichtet, das ausgefüllte Formular wieder an die Krankenasse zurückzuschicken und dabei alle notwendigen Angaben machen, damit die Krankenkasse das Krankengeld berechnen kann.

Das Krankengeld wird immer rückwirkend bis zum ersten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Deshalb führen kürzere Krankschreibungen zu schnelleren und häufigeren Krankengeldzahlungen.

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