Schwerbehindertenausweis
„Dass man sich als Schwerbehinderter ausweisen soll, lässt mich vermuten, ohne Ausweis nicht behindert sein zu können“.
(Adam Merschbacher)
Nicht jede Krankheit, selbst wenn sie den alltäglichen Ablauf noch so sehr einschränkt und behindert, ist eine Schwerbehinderung, im Sinne der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV).
Um als schwerbehindert anerkannt zu werden, muss ein Antrag beim zuständigen Versorgungsamt beziehungsweise der nach Landesrecht zuständigen Behörde gestellt werden. Die Adresse ist auf der Gemeinde- oder Stadt-Website ersichtlich. Den Antrag kann man auch Online stellen. Näheres findet man auf www.einfach-teilhaben.de oder unter www.integrationsaemter.de.
In diesem Antrag ist die Behinderung, die Erkrankung, am besten unterlegt mit einem aktuellen Arztbericht und dem bisherigen Krankheitsverlauf zu dokumentieren. Daraufhin wird ein Grad der Behinderung (20-100) festgestellt. Ab einem Behinderungsgrad von 50 erhält man einen Schwerbehindertenausweis sofern der Wohnsitz in Deutschland ist und in Deutschland gearbeitet wird.
Zur Vorabinformation kann man auf www.betanet.de eine grobe Einschätzung der jeweiligen Krankheit und des einzustufenden Behinderungsgrades herauslesen. Ab einem Behinderungsgrad von 30 (bis unter 50) ist man zwar schwerbehinderten Personen gleichgestellt, jedoch noch nicht Ausweisberechtigt.
Eine Schwerbehinderung kann auch bei psychischen Erkrankungen vorliegen. Man kann sie meist nicht sehen. Aber sie kommen häufiger vor, als man gemeinhin denkt. Ab wann eine psychische Erkrankung zur Behinderung wird und was eine psychische Behinderung ist, stellt ein Facharzt für Psychologie oder ein Psycho-Therapeut fest. Selbst für Experten ist es oft schwierig, eine psychische Erkrankung festzustellen. Die Diagnosen beschreiben deshalb manchmal nur, wie es dem Patienten momentan geht und welche Probleme er hat. Es gibt eine Vielzahl psychischer Erkrankungen, die einer psychischen oder seelischen Behinderung vorausgehen können. Beispiele:
● Psychosen
● Depressionen
● Burnout
● Drogen- oder Alkoholabhängigkeit
● Suchtfolgen
● Essstörungen
● Demenzerkrankung
Der Grad der Behinderung (GdB) beziffert die Schwere der Behinderung. Er wird durch das Versorgungsamt festgestellt, bzw. wenn er nicht bereits anderweitig festgestellt wurde, z. B. durch einen Rentenbescheid oder durch eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung. Entscheidend ist immer eine Gesamtsicht der tatsächlichen Beeinträchtigung, es werden nicht mehrere GdB-Werte einfach aufaddiert. Der Gesamt GdB ergibt sich aus der Betrachtung, wie sich die einzelnen Beeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken. Es wird bei der Beurteilung vom höchsten Einzel-GdB ausgegangen, dann wird im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen geprüft, ob das Ausmaß der Behinderung dadurch tatsächlich größer wird. Es ist deshalb wichtig, beim Antrag bereits die Auswirkungen und damit verbundenen Beein- trächtigungen im Alltag möglichst zu beschreiben und durch ärztliche Atteste und dergleichen bestätigen zu lassen.