Freie Arztwahl

 

„Die Wartezeit, die man bei Ärzten verbringt, würde in den

meisten Fällen ausreichen, um selbst Medizin zu studieren.“

(Dieter Hallervorden)

Behindert! Wie kann ich helfen?Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert ist, kann in Deutschland grundsätzlich die behandelnden Ärzte frei wählen. Das ist nicht selbstverständlich, denn in vielen europäischen Ländern gilt das Prinzip der freien Arztwahl nicht oder nur sehr eingeschränkt.

Allerdings gibt es auch in Deutschland Einschränkungen. So können in der GKV regelmäßig nur die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte beziehungsweise Zahnärzte frei gewählt werden. Andere Ärzte dürfen nur im Notfall in Anspruch genommen werden. Vorgesehen ist zudem, dass die Versicherten den Arzt innerhalb eines Kalendervierteljahres nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln sollen. Ein wichtiger Grund, der regelmäßig genannt wird ist eine Störung des Vertrauensverhältnisses. Wenn man den Hausarzt wechselt, sollte man sich seine sämtlichen Krankenunterlagen aushändigen lassen. Zumindest auf eine Kopie hat man rechtlich einen Anspruch.

Ein Sonderfall ist die hausarztzentrierte Versorgung. Hier ist die freie Arztwahl eingeschränkt. Versicherte, die an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen, verpflichten sich gegenüber ihrer Krankenkasse, ambulante fachärztliche Behandlungen nur nach Überweisung durch den von ihnen gewählten Hausarzt (Ausnahmen gelten für die Inanspruchnahme von Augen- und Frauenärzten) zu nutzen.

Ähnliche Regelungen können sich auch in anderen Selektivverträgen (zum Beispiel zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung) befinden. Auch hier gilt dann, dass Versicherte nur die vertraglich gebundenen Leistungserbringer und andere Leistungserbringer nur auf deren Überweisung in Anspruch nehmen dürfen. Die Teilnahme an solchen Selektivverträgen ist für den Versicherten aber freiwillig.

Kassenärzte sind in den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) gemäß § 77 Abs. 5 SGB V Körperschaften des öffentlichen Rechts angeschlossen, denen alle Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten angehören müssen. Sie sind für die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherungen zuständig. Neben den Kassenärztlichen Vereinigungen gibt es die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV), denen die Vertragszahnärzte angehören müssen.

Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen sind

    ● die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich niedergelassenen zugelassenen Ärzte, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

    ● die bei Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten und den zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) tätigen angestellten Ärzte, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (mindestens halbtags tätig) und

die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden ermächtigten Krankenhausärzte.

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