Parkausweis
„Um den Schwerbehinderten-Ausweis zu erhalten, brauchstDu kein Glück, sondern musst schon sehr viel Pech gehabt haben“.
(Adam Merschbacher)
Der Parkausweis für Behinderte gehört zweifelsfrei zu den begehrtesten Dokumenten in Deutschland. Allein die Berechtigung zum Parken auf Rollstuhlparkplätzen weckt bei vielen Autofahrern Begierden (z. B. breite Türöffnung), hinzu kommt eine ganze Reihe an weiteren Begünstigungen. Doch wie wird der Parkausweis für Behinderte beantragt, wem steht er zu, und wo sind die Grenzen der Sonderbefugnisse, die Besitzern des Schwerbehinderten-Parkausweises zugestanden werden? Im Nachfolgenden gibt es eine Übersicht über den Antrag auf einen Parkausweis für Behinderte, über zuständige Stellen und Voraussetzungen sowie über den Umfang der Sondergenehmigung.
Auf ausgewiesenen Schwerbehinderten-Parkplätzen mit Rollstuhl-Symbol dürfen in ganz Europa, nur Personen mit blauem Parkausweis parken. Alle anderen nicht!
Voraussetzung für den Erhalt des blauen EU-Parkausweis mit Foto ist ein Schwerbehindertenausweis mit einem Merkzeichen
● „aG“ außergewöhnliche Gehbehinderung
● „Bl“ Blindheit
● „Contergan“-Schädigung (beidseitige Amelie oder Photokomelie), sowie Menschen mit vergleichbarer Behinderung.
Der Ausweis wird durch das zuständige Straßenverkehrsamt, das für den Wohnort zuständig ist, kostenlos ausgestellt. Der Ausweis ist personenbezogen und auf kein bestimmtes Fahrzeug bezogen. Der Behinderte kann ihn auch ohne Führerschein beantragen. Der Parkausweis muss gut sichtbar im Fahrzeug angebracht sein. Hier ist es ratsamen diesen direkt hinter der Windschutzscheibe so zu platzieren, dass dieser nicht verrutschen oder herunterfallen kann.
Mit dem blauen EU-Parkausweis darf man
● auf Parkplätzen mit Rollstuhl-Symbol bis zu 24 Stunden parken
● mit Parkscheibe bis zu 3 Stunden im eingeschränkten Halteverbot, im Zonen-Halteverbot und auf Anwohner-Parkplätzen
● in Fußgängerzonen während der Ladezeit
● in verkehrsberuhigten Bereichen, sofern andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden
● an Parkuhren und Parkschein-Automaten, ohne Bezahlung und solange man will
● an Stellen, an denen parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt, wenn nicht anders angegeben 24 Stunden.