Wann kann das Sozialamt Geld zurückfordern?

„Das Sozialamt schenkt Dir kein Geld, es stellt es Dir nur zur Verfügung“.

                  (Adam Merschbacher)

Behindert! Wie kann ich helfen?Die Sozialhilfe steht stellvertretend für alle Staatsbürger und funktioniert nach dem Nachrangigkeitsprinzip. Deshalb erhält auch nur derjenige Sozialhilfe, der sich nicht selbst durch seine Arbeit, sein Vermögen und seine sonstigen Einnahmen selbst helfen kann oder wer die erforderliche finanzielle Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Deshalb können Sozialhilfeträger, wie das Sozialamt Leistungen ganz oder teilweise von Angehörigen des Leistungsempfängers zurückfordern. Grundlage dazu ist die Unterhaltspflicht. Wer also nicht unterhaltspflichtig ist, braucht auch nichts zurückzuzahlen.

Grundsätzlich kann die Sozialhilfebehörde nur Unterhalt von Verwandten ersten Grades, also von Eltern oder Kindern, nicht jedoch von Großeltern, Enkeln oder Geschwistern fordern. Auch kann von Eltern keine Sozialhilfe gefordert werden, wenn die Tochter zum Beispiel schwanger ist oder ein Kind hat, das noch keine sechs Jahre alt ist (§ 19 Abs. 4 SGB XII). Auch dann nicht, wenn die (werdende) Mutter im Haushalt ihrer Eltern lebt (§ 94 Abs.1 SGB XII). Demzufolge kann weder nach dem Sozialhilferecht noch nach dem Zivilrecht Unterhalt für Schwiegereltern, Schwiegersöhne oder - töchter gefordert werden.

Der Ehemann muss also nicht Unterhalt für die Eltern seiner Ehefrau bzw. umgekehrt zahlen.

Es ist nur in extremen Ausnahmefällen denkbar, dass die Ehefrau aufgrund ihres hohen Unterhaltsanspruches und Taschengeldanspruches gegenüber dem Ehemann aus diesem Einkommen Unterhalt für ihre Eltern zahlen muss. Dies wäre dann eine indirekte Unterhaltszahlung des Ehemannes an die Eltern der Ehefrau.

Wenn der Sozialhilfeträger die betroffenen Angehörigen zur Zahlung in Anspruch nehmen will, muss er sie vom Übergang der Ansprüche des Hilfebedürftigen gegen sie auf das Sozialamt schriftlich benachrichtigen (Überleitungsanzeige gem. § 93 Abs. 2 SGB XII).

Standardfall: Die hohen Kosten eines Pflegeheims, die von der Rente nicht gedeckt sind und für die die Kinder der Pflegebedürftigen mit aufkommen sollen. Kinder pflegebedürftiger Eltern müssen künftig erst ab einem Brutto-Einkommen von mehr als 100.000 Euro im Jahr für den Unterhalt der Eltern aufkommen.

Die Rückforderung geht zunächst an die potentiellen Unterhaltspflichtigen (dies sind die Eltern oder die Kinder oder die Ehegatten – je nachdem wer Sozialhilfe erhält – nicht jedoch Enkel oder Großeltern) mit der Aufforderung, Auskunft über Einkommen oder Vermögen zu geben.

Gegen diese Auskunftsverpflichtung kann man sich nach der derzeitigen Rechtsprechung nicht wehren. Die Auskunftsverpflichtung kann notfalls mit Zwangsmaßnahmen, wie Zwangsgeld etc. erzwungen werden.

Auskunftserteilung bedeutet noch nicht, dass Unterhalt auch tatsächlich gezahlt werden muss. Wenn die geforderte Auskunft vorliegt, wird von der Sozialhilfebehörde ermittelt, ob und ggf. in welcher Höhe die Unterhaltspflichtigen an die Sozialhilfebehörde Unterhalt für den Sozialhilfeempfänger zahlen müssen.

Wenn der Sozialhilfeträger die betroffenen Angehörigen zur Zahlung in Anspruch nehmen will, muss er sie vom Übergang der Ansprüche des Hilfebedürftigen gegen sie auf das Sozialamt schriftlich benachrichtigen (Überleitungsanzeige gem. § 93 Abs. 2 SGB XII).

Wenn ein Sozialhilfeträger gegen ein Kind aus übergegangenem Recht Unterhalt für einen Elternteil geltend macht, der das Rentenalter noch nicht erreicht hat, ist der Anspruch nur dann schlüssig begründet, wenn im Einzelnen die Gründe dargelegt werden, weshalb der Elternteil seinen Bedarf nicht aus eigener Erwerbstätigkeit oder nicht subsidiären Sozialleistungen decken kann (Krankheit etc.).

Ein Unterhaltsanspruch kommt nicht bereits deshalb in Betracht, weil der Elternteil nach jahrzehntelanger Erwerbslosigkeit (und Sozialhilfebezug) nunmehr ein Alter erreicht hat, in dem er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfahrungsgemäß keine Beschäftigung mehr finden kann (OLG Oldenburg, Beschluss v. 21.2.2006, 12 UF 130/05, NJW-RR 2006 S. 79).

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