Jeder muss sich krankenversichern
„Erst die Krankheit lässt den Wert und das Geschenk Gesundheit erkennen“
(in abgewandelter Form, Heraklit um 500 v. Chr.)
In Deutschland herrscht Krankenversicherungspflicht. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer pflichtversichert, deren Bruttoarbeitsentgelt die aktuell geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) nicht übersteigt. Im Jahr 2020 beträgt diese 62.250 € oder 5.187,50 € pro Monat. Dazu zählen neben dem laufenden monatlichen Bruttoeinkommen auch regelmäßig jährliche Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
Bei welcher gesetzlichen Krankenkasse man Mitglied werden möchte, ist frei wählbar. Da sich die Krankenkassen im Beitrag und in kleinen Teilen ihrer Leistung unterscheiden, sollte man durchaus einen Vergleich anstellen.
Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) können ihre Kinder und Ehegatten oder Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kostenfrei mitversichern (Familienversicherung).
Gehört man zu den nicht oder nicht mehr versicherungspflichtigen Personen, muss man sich entweder freiwillig in der GKV versichern oder einer privaten Krankenversicherung (PKV) beitreten.
Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung bereits versichert war, muss diese nicht mehr verlassen, auch wenn er sich selbstständig macht oder Existenzgründer ist. Dennoch kann man sich c oder in die private Krankenversicherung eintreten.
Gehen Angestellte oder Arbeiter, die vorher freiwillig versichert waren in Rente, sind sie entweder pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner oder müssen sich weiterhin freiwillig versichern. Die GKV hat für die Rentner den Vorteil, dass weniger Beiträge fällig werden.
Da der Gesetzgeber zum Jahreswechsel regelmäßig die Gehaltsgrenze anhebt, ab der sich Arbeitnehmer privat versichern dürfen, besteht hier ein Sonderkündigungsrecht, falls man privat versichert ist. Möchte man in der privaten Krankenversicherung bleiben, kann man sich nun von der Versicherungspflicht befreien lassen. Andererseits kann man diese Gelegenheit nutzen, um von der privaten in die gesetzliche Kranken- versicherung zurückzukehren.
Außergewöhnliche Umstände, wie vorübergehende Gehaltskürzungen oder Kurzarbeit, sowie Wiedereingliederungsmaßnahmen bei längerer Arbeitsunfähigkeit, haben keine Auswirkung auf die Krankenversicherungspflicht.